Sofern die Polizei und die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass Sie „etwas mit Drogen zu tun haben“, kann gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Dabei überprüfen die Ermittlungsbehörden, ob Ihnen u.a. der Anbau, der Handel und/oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann.

Da bei Drogenstraftaten eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren droht, sollten Sie so schnell wie möglich einen auf das BtMG spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann Ihnen viel Ärger und unter Umständen einen langen Aufenthalt im Gefängnis ersparen.

Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger in Frankfurt seit über zehn Jahren erfolgreich auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts tätig. Ich verteidige Sie gewissenhaft und engagiert im Bereich der organisierten Kriminalität – Einfuhrschmuggel und Plantagen im Kilobereich – sowie bei „kleineren“ Drogendelikten, wie z.B. beim unerlaubten Besitz eines Joints.

Als Beschuldigter einer Drogenstraftat sollten Sie auf keinen Fall mit den Ermittlungsbehörden sprechen. Denn schon ein Wort kann zu viel sein. Überlassen Sie mir das Reden. Ich weiß genau, wie Sie sich am besten erfolgreich gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht wehren können.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf. Ich stehe Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema BtM bzw. Drogenstrafrecht.

1. Was ist nach dem BtMG verboten?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbietet grundsätzlich jeden Umgang mit Drogen.

Verboten sind insbesondere

  • Anbau,
  • Herstellung,
  • Handel,
  • Ein- und Ausfuhr
  • Erwerb

von Betäubungsmitteln. Darunter fallen Stoffe, die wegen ihrer Wirkungen eine Abhängigkeit und Gesundheitsgefahr beim Konsumenten hervorrufen können.

Zu den verbotenen Substanzen gehören insbesondere:

  • Heroin
  • Kokain
  • Haschisch/Marihuana
  • Crack
  • LSD
  • Crystal Meth.
Aufgepasst: Eine im BtMG nicht genannte Substanz ist nicht verboten, auch wenn diese abhängig macht und gefährlich ist.

2. Was sind die wichtigsten Straftaten nach dem BtMG?

Die dominierende Vorschrift im Drogenstrafrecht ist der § 29 BtMG. Danach macht sich strafbar, wer

  • Betäubungsmittel unerlaubt anbaut: Darunter ist das Aussetzen der Saat von Samen bzw. von Pflanzen zu verstehen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden. Die Aufzucht von „Drogenpflanzen“ gehört auch dazu.
    Beispiel: A pflanzt in seinem Garten eine Cannabispflanze und sorgt dafür, dass diese durch Düngen und Lichteinstrahlungen „prächtig gedeiht“.
  • Betäubungsmittel herstellt: Von einer Herstellung ist auszugehen, wenn der Täter durch Anfertigung, Zubereitung, Be- oder Verarbeitung, Reinigung und Umwandlung Betäubungsmittel gewinnt.
    Beispiel: A baut sich zusammen mit seinem ehemaligen Chemielehrer ein Meth-Labor, in dem sie durch das Zusammenfügen von bestimmten Stoffen Meth gewinnen.
  • mit Betäubungsmitteln Handel treibt: Diese Straftat ist der zentrale Begriff im Drogenstrafrecht. Erfasst werden sämtliche eigennützige Bemühungen des Täters, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern. Eigennützigkeit wird angenommen, wenn der Täter einen persönlichen Vorteil erstrebt, z.B. einen Geldgewinn durch den Verkauf von Haschisch.
    Beispiel: A hat keine Lust einer „richtigen“ Arbeit nachzugehen und steigt stattdessen ins Drogen-Business ein. Er geht deshalb jeden Tag in einen stadtbekannten Park und verkauft dort an einer Ecke circa 50 Gramm Haschisch und Kokain an seine Kunden. Mit dem „verdienten“ Geld finanziert er sich seinen aufwändigen Lebensstil.
  • Betäubungsmittel einführt: Darunter ist der Transport von Betäubungsmitteln aus dem Ausland nach Deutschland (Grenzüberschreitung) zu verstehen.
    Beispiel: A fährt zu seinem Kumpel nach Holland, der eine Cannabisplantage betreibt. Dort kauft er drei Kilo Haschisch und transportiert diese mit seinem Auto in die Bundesrepublik Deutschland.
  • Betäubungsmittel ausführt: Hierbei wird der Transport des Betäubungsmittels aus Deutschland ins Ausland (Grenzüberschreitung) verstanden.
    Beispiel: A betreibt in Deutschland eine Cannabisplantage. Er fährt mit seinem Auto und drei Kilo von seinem Gras von Deutschland nach Holland, um es seinem Kunden zu überbringen.
  • Betäubungsmittel veräußert: Die Veräußerung von Betäubungsmitteln meint den Verkauf von Drogen. Im Unterschied zum Handel ist der Täter hier nicht eigennützig tätig (z.B. Verkauf ohne Gewinn).
    Beispiel: Nachdem sich A ein Gramm Kokain gekauft hat, beschließt er kurze Zeit später es doch nicht selbst zu nehmen, sondern seinem Kumpel für den Einkaufspreis weiterzuverkaufen.
  • Betäubungsmittel erwirbt: Darunter ist entgeltliches oder unentgeltliches Erlangen des Besitzes über das Betäubungsmittel zu verstehen.
    Beispiel: A geht zu dem ihm bekannten Dealer B und kauft von diesem zwei Gramm Haschisch. Damit geht er dann nach Hause.
  • Betäubungsmittel besitzt: Von diesem Straftatbestand wird bei den typischen Besitzverhältnissen im umgangssprachlichen Sinn ausgegangen. D.h. Drogen in der Hosentasche oder in der Wohnung verstecken. Der Zugang zu Verstecken (z.B. Schlüssel für Tresor) genügt auch schon.
    Beispiel: Der A bewahrt in einem Schuhkarton unter seinem Bett 500g Haschisch auf, weil er nicht immer wieder zu seinem Dealer laufen will.
    Aufgepasst: Von einem Besitz ist aber nicht auszugehen, wenn der Täter bloß vorübergehenden Zugang zu dem Betäubungsmittel hat, z.B. wenn A dem B einen Joint zum Ziehen hinhält, hat B keinen Besitz.

3. Wann ist von einer „nicht geringen Menge“ auszugehen?

Der Strafrahmen im Drogenstrafrecht liegt zwischen einer Geldstrafe und bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Ist die beim Beschuldigten festgestellte Menge jedoch eine „nicht geringe Menge“, so entfällt die Möglichkeit einer Geldstrafe und bei einer Verurteilung wartet eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Der Unterschied für den Betroffenen ist also gewaltig.

Da das Gesetz nicht näher festgelegt hat, wann eine „nicht geringen Menge“ anzunehmen ist, haben die Strafgerichte sog. Grenzwerte bestimmt.

Nachfolgende Übersicht zum besseren Verständnis:

Betäubungsmittel Wirkstoff „Nicht geringe Menge“ wird angenommen ab Gramm
Amphetamin Amphetaminbase 10,0
Cannabis Tetrahydrocannabinol 7,5
Ecstasy MDE-Base oder MDE-Hydrochlorid 30,0 bei MDE-Base
35,0 bei MDE-Hydrochlorid
Heroin Heroinhydrochlorid 1,5
Kokain Kokainhydrochlorid 5,0
Methadon Methadon Hydrochlorid 3,0
Opium Morphin Hydrochlorid 6,0
Methamphetamin (Crystal Speed) Metamphetaminbase 5,0
Achtung: Oft enthalten die beschlagnahmten Drogen regelmäßig nur anteilig den eigentlichen Wirkstoff (z.B. Heroinhydrochlorid). So enthält Heroin in der Straßenverkaufsqualität oft nicht einmal 5 % Heroinhydrochlorid. Wird also ein so genannter „10er Beutel“ bei dem Täter gefunden, sind zwar zehn Gramm Heroin beschlagnahmt. Bei einem Wirkstoffgehalt von unter 5 % Heroinhydrochlorid ist aber die sogenannte „nicht geringe Menge“ bei weitem nicht erreicht.

4. Kann mein Strafverfahren wegen Eigenkonsum eingestellt werden?

Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt regelmäßig in Betracht bei Mengen von bis zu 6 Gramm Cannabis oder Marihuana zum Eigenverbrauch. In Einzelfällen kann auch bei bis zu 15 Gramm eine Einstellung erreicht werden. Bei den Drogen Kokain oder Heroin kommt eine Einstellung nur bei Kleinstmengen in Betracht, z.B. 0,5 Gramm.

Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass das Gesetz neben der „geringen Menge“ eine Reihe von weiteren Anforderungen stellt, damit eine Einstellung möglich ist.

Diese sind:

  • die Einstellung ist nur bei „kleineren“ Straftaten möglich, wie z.B. Erwerb oder Besitz von geringen Mengen Haschisch
  • die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein
  • es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen und
  • der Täter muss die Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen haben.

5. Was kann ich als Rechtsanwalt für BtM für Sie tun?

Unsere Zusammenarbeit beginnt mit einer unverbindlichen Erstberatung, in welcher ich mit Ihnen gemeinsamen die ersten Schritte bespreche und Ihnen Hinweise gebe, wie Sie sich im Strafverfahren zu verhalten haben.

Wenn Sie mich dann beauftragen, beantrage ich Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen zusammen den Inhalt Ihrer Strafakte.

Ich bin darauf aus, schon im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung für Sie zu erreichen. Es kann aber auch darum gehen, Beschwerde gegen ein Durchsuchungsbeschluss einzulegen oder die Untersuchungshaft mit den Möglichkeiten der Haftprüfung oder der Haftbeschwerde zu beenden.

Wenn die Staatsanwaltschaft gegen Sie Anklage erhebt, bereite ich das anstehende Gerichtsverfahren mit Ihnen vor und erarbeite die für Sie bestmögliche Verteidigungsstrategie. Ich bespreche mit Ihnen selbstverständlich auch den genauen Ablauf der Gerichtsverhandlung und welche positiven Faktoren wir in dem konkreten Fall herausstellen wollen.

Falls die gerichtliche Entscheidung nicht in unserem Sinne ausfällt, vertrete ich Sie selbstverständlich auch im Bereich der Rechtsmittel (Berufung oder Revision).

Sofern Sie sich keinen Anwalt leisten können, kann ich Sie auch gerne als Pflichtverteidiger vertreten.

Vertrauen Sie meinem Rat und meiner Erfahrung und suchen Sie sich in so einem Fall einen eigenen Pflichtverteidiger aus. Gerne berate ich Sie hierzu ausführlich.

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.  Gerne bin ich für Sie da.