Sofern die Polizei und die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass Sie „etwas mit Drogen zu tun haben“, kann gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Dabei überprüfen die Ermittlungsbehörden, ob Ihnen u.a. der Anbau, der Handel und/oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln oder Cannabis nachgewiesen werden kann.

Da bei Drogenstraftaten eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren droht, sollten Sie so schnell wie möglich einen auf das BtMG und KCanG spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann Ihnen viel Ärger und unter Umständen einen langen Aufenthalt im Gefängnis ersparen.

Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger in Frankfurt seit über zehn Jahren erfolgreich auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts tätig. Ich verteidige Sie gewissenhaft und engagiert im Bereich der organisierten Kriminalität – Einfuhrschmuggel und Plantagen im Kilobereich – sowie bei „kleineren“ Drogendelikten, wie z.B. beim unerlaubten Besitz von Kleinstmengen Kokain.

Als Beschuldigter einer Drogenstraftat sollten Sie auf keinen Fall mit den Ermittlungsbehörden sprechen. Denn schon ein Wort kann zu viel sein. Überlassen Sie mir das Reden. Ich weiß genau, wie Sie sich am besten erfolgreich gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht wehren können.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf. Ich stehe Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema BtM bzw. Drogenstrafrecht.

1. Welche Substanzen sind nach dem BtMG und KCanG verboten?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbietet grundsätzlich jeden Umgang mit Betäubungsmitteln. Darunter fallen Stoffe, die wegen ihrer Wirkungen eine Abhängigkeit und Gesundheitsgefahr beim Konsumenten hervorrufen können.

Zu den verbotenen Substanzen gehören insbesondere:

  • Heroin
  • Kokain
  • Synthetische Wirkstoffe von Cannabis
  • Crack
  • LSD
  • Crystal Meth.
Aufgepasst: Eine im BtMG nicht genannte Substanz ist nicht verboten, auch wenn diese abhängig macht und gefährlich ist.
Infolge der Teillegalisierung von Cannabis durch den Gesetzgeber, regelt das BtMG nicht mehr den Umgang mit natürlichen Cannabinoiden – also natürliches Cannabis und Cannabisharz („Haschisch“). Insoweit sieht das KCanG (Konsumcannabisgesetz) speziellere Regelungen vor.

2. Was sind die wichtigsten Straftaten nach dem BtMG und KCanG?

Die dominierenden Vorschriften im Drogenstrafrecht sind der § 29 BtMG und der § 34 KCanG. Dabei stellt § 34 KCanG im Wesentlichen dieselben Handlungen unter Strafe, die auch § 29 BtMG strafrechtlich verbietet. Das KCanG sieht jedoch aufgrund der Teillegalisierung von Cannabis zum Eigenkonsum einige Ausnahmen vor.

Strafbare Handlungen nach § 29 BtmG

Nach § 29 BtmG macht sich strafbar, wer

  • Betäubungsmittel unerlaubt anbaut: Darunter ist das Aussetzen der Saat von Samen bzw. von Pflanzen zu verstehen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden. Die Aufzucht von „Drogenpflanzen“ gehört auch dazu.
    Beispiel: A pflanzt in seinem Garten eine Schlafmohnpflanze und sorgt dafür, dass diese durch Düngen und Lichteinstrahlungen „prächtig gedeiht“.
  • Betäubungsmittel herstellt: Von einer Herstellung ist auszugehen, wenn der Täter durch Anfertigung, Zubereitung, Be- oder Verarbeitung, Reinigung und Umwandlung Betäubungsmittel gewinnt.
    Beispiel: A baut sich zusammen mit seinem ehemaligen Chemielehrer ein Meth-Labor, in dem sie durch das Zusammenfügen von bestimmten Stoffen Meth gewinnen.
  • mit Betäubungsmitteln Handel treibt: Diese Straftat ist der zentrale Begriff im Drogenstrafrecht. Erfasst werden sämtliche eigennützige Bemühungen des Täters, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern. Eigennützigkeit wird angenommen, wenn der Täter einen persönlichen Vorteil erstrebt, z.B. einen Geldgewinn durch den Verkauf von Haschisch.
    Beispiel: A hat keine Lust einer „richtigen“ Arbeit nachzugehen und steigt stattdessen ins Drogen-Business ein. Er geht deshalb jeden Tag in einen stadtbekannten Park und verkauft dort an einer Ecke circa 50 Gramm Kokain an seine Kunden. Mit dem „verdienten“ Geld finanziert er sich seinen aufwändigen Lebensstil.
  • Betäubungsmittel einführt: Darunter ist der Transport von Betäubungsmitteln aus dem Ausland nach Deutschland (Grenzüberschreitung) zu verstehen.
    Beispiel: A fährt zu seinem Kumpel nach Holland, der ein Meth-Labor betreibt. Dort kauft er 500g Meth und transportiert dieses mit seinem Auto in die Bundesrepublik Deutschland.
  • Betäubungsmittel ausführt: Hierbei wird der Transport des Betäubungsmittels aus Deutschland ins Ausland (Grenzüberschreitung) verstanden.
    Beispiel: A betreibt in Deutschland ein Meth-Labor. Er fährt mit seinem Auto und 500g von seinem Meth von Deutschland nach Holland, um es seinem Kunden zu überbringen.
  • Betäubungsmittel veräußert: Die Veräußerung von Betäubungsmitteln meint den Verkauf von Drogen. Im Unterschied zum Handel ist der Täter hier nicht eigennützig tätig (z.B. Verkauf ohne Gewinn).
    Beispiel: Nachdem sich A ein Gramm Kokain gekauft hat, beschließt er kurze Zeit später es doch nicht selbst zu nehmen, sondern seinem Kumpel für den Einkaufspreis weiterzuverkaufen.
  • Betäubungsmittel erwirbt: Darunter ist entgeltliches oder unentgeltliches Erlangen des Besitzes über das Betäubungsmittel zu verstehen.
    Beispiel: A geht zu dem ihm bekannten Dealer B und kauft von diesem zwei Gramm Kokain. Damit geht er dann nach Hause.
  • Betäubungsmittel besitzt: Von diesem Straftatbestand wird bei den typischen Besitzverhältnissen im umgangssprachlichen Sinn ausgegangen. D.h. Drogen in der Hosentasche oder in der Wohnung verstecken. Der Zugang zu Verstecken (z.B. Schlüssel für Tresor) genügt auch schon.
    Beispiel: Der A bewahrt in einem Schuhkarton unter seinem Bett 50g Kokain auf, weil er nicht immer wieder zu seinem Dealer laufen will.
    Aufgepasst: Von einem Besitz ist aber nicht auszugehen, wenn der Täter bloß vorübergehenden Zugang zu dem Betäubungsmittel hat, z.B. wenn A dem B eine Crackpfeife zum Ziehen hinhält, hat B keinen Besitz.

Strafbare Handlungen nach § 34 KCanG

Einen Großteil der vorgenannten Verhaltensweisen in Bezug auf Cannabis stellt auch das KCanG trotz der Teillegalisierung unter Strafe. Das gilt insbesondere für jede Form des Dealens mit Cannabis. Für Handlungen rund um den Eigenkonsum gelten allerdings nachfolgende Besonderheiten:

  • Anbau: Zum Eigenkonsum dürfen in der eigenen Wohnung bis zu drei Cannabispflanzen angebaut werden. Der Anbau einer höheren Anzahl von Cannabispflanzen stellt aber eine Straftat dar.
    Beispiel: A ist regelmäßiger „Kiffer“. Er baut daher zur Deckung seines Cannabisbedarfs legal drei Cannabispflanzen in einem besonders abgeschlossenen Raum in seinem Wohnhaus an.
  • Herstellung: Die zum Eigenkonsum angebauten maximal drei Cannabispflanzen dürfen von ihrem Besitzer auch geerntet und zu Marihuana oder in einem weiteren Schritt zu Cannabisharz verarbeitet werden.
    Beispiel: Nachdem seine Cannabispflanzen reif sind, erntet A diese und verarbeitet die Ernte zu Cannabisharz weiter.
  • Besitz: Nach dem KCanG dürfen Erwachsene nunmehr bis zu 50g Cannabis (Trockengewicht) in der eigenen Wohnung bzw. bis zu 25g (Trockengewicht) außerhalb der Wohnung legal besitzen. Der Besitz einer darüberhinausgehenden Menge stellt zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit und ab 60g (eigene Wohnung) bzw. 30g (außerhalb) eine Straftat dar.
    Beispiel: A wird auf der Straße mit 20g Marihuana von Polizisten angetroffen. Er muss weder mit einer Strafverfolgung noch mit einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit rechnen.
  • Erwerb: Der Erwerb von Cannabis – auch vom Schwarzmarkt – ist bis zur Höchstmenge von 25g pro Tag bzw. 50g pro Monat legal.
    Beispiel: B – ein stadtbekannter Dealer – verkauft A 20g Cannabis. Während B sich wegen des Handels mit Cannabis strafbar gemacht hat, bleibt A, der das Cannabis nur zum Eigenkonsum erwirbt, straffrei.

3. Wann ist von einer „nicht geringen Menge“ auszugehen?

Der Strafrahmen des § 29 BtmG liegt zwischen einer Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, im Falle des § 34 Abs. 1 KCanG dagegen zwischen Geldstrafe und bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Ist die beim Beschuldigten festgestellte Menge jedoch eine „nicht geringe Menge“, so entfällt beim § 29 BtmG die Möglichkeit einer Geldstrafe und bei einer Verurteilung wartet eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bezieht sich die Handlung auf eine „nicht geringe Menge“ Cannabis, so droht immerhin eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Unterschied für den Betroffenen ist also gewaltig.

Da das Gesetz nicht näher festgelegt hat, wann eine „nicht geringen Menge“ anzunehmen ist, haben die Strafgerichte sog. Grenzwerte bestimmt.

Nachfolgende Übersicht zum besseren Verständnis:

Betäubungsmittel Wirkstoff „Nicht geringe Menge“ wird angenommen ab Gramm
Amphetamin Amphetaminbase 10,0
Ecstasy MDE-Base oder MDE-Hydrochlorid 30,0 bei MDE-Base
35,0 bei MDE-Hydrochlorid
Heroin Heroinhydrochlorid 1,5
Kokain Kokainhydrochlorid 5,0
Methadon Methadon Hydrochlorid 3,0
Opium Morphin Hydrochlorid 6,0
Methamphetamin (Crystal Speed) Metamphetaminbase 5,0
Achtung: Oft enthalten die beschlagnahmten Drogen regelmäßig nur anteilig den eigentlichen Wirkstoff (z.B. Heroinhydrochlorid). So enthält Heroin in der Straßenverkaufsqualität oft nicht einmal 5 % Heroinhydrochlorid. Wird also ein so genannter „10er Beutel“ bei dem Täter gefunden, sind zwar zehn Gramm Heroin beschlagnahmt. Bei einem Wirkstoffgehalt von unter 5 % Heroinhydrochlorid ist aber die sogenannte „nicht geringe Menge“ bei weitem nicht erreicht.

4. Kann mein Strafverfahren wegen Eigenkonsum eingestellt werden?

Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt regelmäßig nur bei Kleinstmengen von bis zu 0,5 Gramm Kokain oder Heroin in Betracht. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass das Gesetz neben der „geringen Menge“ eine Reihe von weiteren Anforderungen stellt, damit eine Einstellung möglich ist.

Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass das Gesetz neben der „geringen Menge“ eine Reihe von weiteren Anforderungen stellt, damit eine Einstellung möglich ist.

Diese sind:

  • die Einstellung ist nur bei „kleineren“ Straftaten möglich, wie z.B. Erwerb oder Besitz von Kleinstmengen Kokain oder Heroin
  • die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein
  • es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen und
  • der Täter muss die Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen haben.

5. Was kann ich als Rechtsanwalt für BtM und Drogenstrafrecht für Sie tun?

Unsere Zusammenarbeit beginnt mit einer unverbindlichen Erstberatung, in welcher ich mit Ihnen gemeinsamen die ersten Schritte bespreche und Ihnen Hinweise gebe, wie Sie sich im Strafverfahren zu verhalten haben.

Wenn Sie mich dann beauftragen, beantrage ich Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen zusammen den Inhalt Ihrer Strafakte.

Ich bin darauf aus, schon im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung für Sie zu erreichen. Es kann aber auch darum gehen, Beschwerde gegen ein Durchsuchungsbeschluss einzulegen oder die Untersuchungshaft mit den Möglichkeiten der Haftprüfung oder der Haftbeschwerde zu beenden.

Wenn die Staatsanwaltschaft gegen Sie Anklage erhebt, bereite ich das anstehende Gerichtsverfahren mit Ihnen vor und erarbeite die für Sie bestmögliche Verteidigungsstrategie. Ich bespreche mit Ihnen selbstverständlich auch den genauen Ablauf der Gerichtsverhandlung und welche positiven Faktoren wir in dem konkreten Fall herausstellen wollen.

Falls die gerichtliche Entscheidung nicht in unserem Sinne ausfällt, vertrete ich Sie selbstverständlich auch im Bereich der Rechtsmittel (Berufung oder Revision).

Sofern Sie sich keinen Anwalt leisten können, kann ich Sie auch gerne als Pflichtverteidiger vertreten.

Vertrauen Sie meinem Rat und meiner Erfahrung und suchen Sie sich in so einem Fall einen eigenen Pflichtverteidiger aus. Gerne berate ich Sie hierzu ausführlich.

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.  Gerne bin ich für Sie da.