Der Vorwurf einer Vergewaltigung zählt zu den gravierendsten Anschuldigungen im Strafrecht und den massivsten Belastungsproben für die bürgerliche Existenz. Neben empfindlichen Freiheitsstrafen im Falle einer Verurteilung drohen auch schon während der Ermittlungen erhebliche persönliche, berufliche und gesellschaftliche Konsequenzen.

Die hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und eine mitunter damit einhergehende Medienberichterstattung bergen zudem stets die Gefahr einer Vorverurteilung des Beschuldigten. Selbst wenn sich die Vorwürfe später nicht bestätigen, ist die allein durch die Anschuldigungen eingetretene Stigmatisierung nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen.

Was aber die Wenigsten wissen: Tatsächlich kommt es in Vergewaltigungsverfahren im Vergleich zu anderen Straftaten weit häufiger zu einer Einstellung oder einem Freispruch. Wenden Sie sich als Beschuldigter deshalb so frühzeitig wie möglich an einen versierten Strafverteidiger.

Je früher Sie sich anwaltlichen Beistand holen, desto besser stehen Ihre Chancen, eine bleibende Rufschädigung zu vermeiden und sich mit Hilfe einer effektiven Verteidigungsstrategie gegen die Anschuldigungen zu wehren.

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und als Strafverteidiger in Frankfurt auf Sachverhalte aus dem Sexualstrafrecht spezialisiert. Ich setze mich engagiert für Sie ein, wenn Ihnen eine Vergewaltigung vorgeworfen wird. Schon in vielen Fällen konnte ich für Mandanten eine Einstellung des Verfahrens erwirken, eine Hauptverhandlung verhindern oder einen Freispruch erzielen.

1. Was versteht man unter einer Vergewaltigung?

Der Tatbestand der Vergewaltigung ist in § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Eine Vergewaltigung geht stets mit einem sexuellen Übergriff nach dieser Vorschrift einher, es handelt sich bei ihr aber um einen besonders schweren Fall.
  • Wegen sexuellen Übergriffs macht sich strafbar, wer an einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Dabei muss der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers handeln oder eine bestimmte Situation ausnutzen. Zum Beispiel ein Überraschungsmoment oder den Umstand, dass das Opfer gerade nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern oder zu bilden, es z.B. schläft, ohnmächtig ist, unter Drogen steht usw.
  • Für den Vorwurf einer Vergewaltigung – und damit einen besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 6 – muss hinzukommen, dass der Täter mit der anderen Person den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihr vornimmt/ von ihr vornehmen lässt, die sie besonders erniedrigen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es zu einem Eindringen in den Körper des Opfers kommt. In solchen Fällen greift regelmäßig eine höhere Strafandrohung als im Falle sonstiger sexueller Übergriffe.
Wichtig zu wissen: Strafbar macht sich nur, wer sich bei Vornahme der sexuellen Handlung über den Willen des Opfers hinwegsetzt; die Handlungen dürfen also nicht einvernehmlich geschehen.

Es reicht allerdings z.B. aus, dass das Opfer widerspricht („nein heißt nein“) oder auf andere Weise deutlich macht, dass es die sexuellen Handlungen nicht möchte.
Nicht erforderlich ist, dass das Opfer sich aktiv wehrt und der Täter die Handlungen gewaltsam oder durch Gewaltandrohung erzwingt.

2. Welche Strafe droht beim Vorwurf der Vergewaltigung?

Während für andere sexuelle Übergriffe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren droht, ist die Strafe bei einer Vergewaltigung regelmäßig höher. Bei ihr muss mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren gerechnet werden. Die Strafe kann – je nach Begehungsweise und Tatumständen – aber auch noch deutlich höher ausfallen und nach § 38 StGB im Höchstmaß bei bis zu 15 Jahren liegen.

Aufgrund der hohen Strafandrohung kann die Vollstreckung der verhängten Strafe i.d.R. auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, denn eine Bewährung ist nach § 56 StGB nur bei Freiheitsstrafen möglich, die zwei Jahre nicht übersteigen.

Es droht also Gefängnis, manchmal sogar vor Durchführung des Verfahrens schon Untersuchungshaft (§ 112 StPO), z.B. bei Fluchtgefahr. Auch aus diesem Grund ist es besonders wichtig, beim Vorwurf einer Vergewaltigung stets frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen; Ihre Freiheit steht auf dem Spiel!

3. Wie sollten Sie sich als Beschuldigter verhalten?

Beschuldigte erfahren oft erst dadurch von der Strafanzeige, dass sie polizeilich zu einer Vernehmung vorgeladen werden. Manchmal werden sie auch festgenommen und dabei mit den Vorwürfen konfrontiert. Jetzt gilt es, schnell aber besonnen zu handeln.

  • Bleiben Sie ruhig und machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, äußern Sie sich also nicht zu den Anschuldigungen. Jede Aussage kann gegen Sie gewertet werden!
  • Rufen Sie mich stattdessen umgehend an. Ich bin auf die Verteidigung beim Vorwurf von Sexualdelikten spezialisiert. Als ersten Schritt sage ich den Termin zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei ab, erkläre den Beamten gegenüber, dass ich Ihre Verteidigung übernehme und stimme sodann mit Ihnen das weitere Vorgehen ab.

4. Wie gehe ich bei Ihrer Verteidigung vor?

Bei den Ermittlungsbehörden beantrage ich stets zuerst Einsicht in die Ermittlungsakten. Dies ist die Voraussetzung dafür, damit ich mir einen Überblick verschaffen und eine effektive Verteidigungsstrategie für Sie ausarbeiten kann.

Vergewaltigungsfälle sind durch eine besonders schwierige Beweislage gekennzeichnet. Es gibt oft keine Zeugen und wenige Beweismittel. Stattdessen steht Aussage gegen Aussage. Das bloße Bestreiten der Vorwürfe ist dann unzureichend. Nicht nur die Auswertung von forensischen Beweisen, wie DNA-Spuren, sondern auch die genaue Aussagewürdigung spielen eine große Rolle.

Gerade in Vergewaltigungsfällen kommt es besonders oft zu Falschbeschuldigungen. Diese können bewusst oder unbewusst zustande kommen. Deshalb muss stets geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbelastung oder eine Autosuggestion vorliegen. Oft wird im Prozess auch ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt.

  • Absichtlich erhobene Falschbelastungen kommen zum Beispiel mitunter im Zusammenhang mit Trennungen oder Scheidungsprozessen vor. Manchmal stellt sich dann heraus, dass das angebliche Opfer sich durch erfundene Vorwürfe einfach nur am Ex-Partner „rächen“ oder aber sich Vorteile in einem Verfahren vor dem Familiengericht verschaffen möchte, etwa in Sorgerechtsfragen.
  • Es gibt aber auch Falschbeschuldigungen, die unbewusst/unabsichtlich erhoben werden, etwa weil das vermeintliche Opfer Scheinerinnerungen hat, die gar nicht auf tatsächliche Ereignisse zurückgehen. Derartige „Pseudoerinnerungen“ fühlen sich für das Vergewaltigungsopfer dann subjektiv völlig real an, sind aber in Wirklichkeit entweder verfälscht, stark verändert oder komplett ohne Tatsachenbasis. Es gibt für dieses Phänomen unterschiedliche Ursachen. Dazu gehören Suggestion und Beeinflussung, sehr lebhafte Träume und Fantasien, stressbedingte Erinnerungslücken oder sonstige Einflussfaktoren.

Sowohl bei bewussten als auch bei unbewussten Falschbeschuldigungen arbeite ich darauf hin, in einer fundierten Schutzschrift die fehlende Glaubhaftigkeit der Anschuldigungen darzulegen, unplausible Vorwürfe zu entkräften und eine Einstellung des Verfahrens zu beantragen, noch bevor es zu einer Anklageerhebung oder gar einer Hauptverhandlung kommt.

Meine Verteidigungsstrategie fokussiert sich stark auf die Aussagewürdigung:

  1. Ich gehe einerseits der Frage nach, wie die erste Aussage zustande gekommen ist und wie sich das Aussageverhalten später weiterentwickelt hat. Bei dieser so genannten Konstanzanalyse tun sich häufig Widersprüche auf. Zeitlich aufeinanderfolgende Aussagen weichen dann voneinander ab.
  2. Zum Zweiten hinterfrage ich, ob die Aussagen so genannte Realkennzeichen/Realitätskriterien aufweisen, welche auf tatsächlich real erlebte Ereignisse hinweisen, oder ob das gerade nicht der Fall ist. Wahre Aussagen sind z.B. meist logisch konsistent, detailreich in der Tatschilderungen, enthalten genaue Beschreibungen von Interaktionen und geben oft wörtliche Rede wieder. Falsche Beschuldigungen sind dagegen häufig deutlich pauschaler und ungenauer gehalten.
In jedem Fall wirke ich darauf hin, dass das Gericht alle Widersprüche und Plausibilitätsfragen berücksichtigt und kritisch prüft. Jeder Beschuldigte gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht bewiesen wurde.
Ich bin seit vielen Jahren als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main tätig und verfüge insbesondere über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Durch mein hohes persönliches Engagement und umfassende Erfahrungen in Aussage-Psychologie und forensischer Beweiswürdigung habe ich schon in zahlreichen Sexualstrafprozessen einen Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder eine möglichst milde Strafe erzielen können. Rufen Sie an – Sie bekommen stets zeitnah einen Termin!