Eine Anzeige im Zusammenhang mit Kinderpornographie – genauer gesagt der Vorwurf der „Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornographischer Inhalte“ – kann für Betroffene schon im Ermittlungsverfahren verheerende Folgen haben. Egal ob sich später die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten herausstellt, führt oft schon der bloße Verdacht zu einer sozialen Ausgrenzung, manchmal sogar bis zum beruflichen Aus. Ähnliches gilt im Falle jugendpornographischer Vorwürfe.
Das soziale Umfeld wendet sich häufig schon allein aufgrund vager Verdächtigungen ab. Wie bei den meisten Sexualdelikten ist das Interesse der Öffentlichkeit, oft auch der Medien, hoch. Wenn es sich bei den möglichen Opfern auch noch um Kinder handelt, ist die Empörung natürlich besonders groß. Damit geht eine hohe Gefahr der Vorverurteilung und Stigmatisierung des Beschuldigten einher, die existenzbedrohend sein kann.
Ich bin auf Sachverhalte aus dem Sexualstrafrecht spezialisiert und habe schon in vielen Fällen für meine Mandanten eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Je früher Sie mich einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen, dass ich die Anschuldigungen mit Hilfe einer effektiven Verteidigungsstrategie wirksam abwehren kann. Mehr dazu erfahren Sie auf dieser Seite.
1. Was ist als Kinderpornographie oder Jugendpornographie strafbar?
Was sind kinderpornographische Inhalte?
Kinderpornographisch sind nach § 184b StGB Inhalte, insbesondere Fotos, Videos usw., die entweder
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) zum Gegenstand haben oder
- ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergeben oder
- die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend wiedergeben.
Aufreizend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Aufnahmen erkennbarer den Zweck der sexuellen Stimulation des Betrachters haben. Das wäre z.B. meist nicht der Fall, wenn auf Bildern unbekleidete Kinder zu sehen sind, die einfach nur am Strand spielen, schwimmen o.ä.
Was sind jugendpornographische Inhalte?
Jugendpornographisch sind nach § 184c StGB die entsprechenden Inhalte, wenn in ihnen eine zwar vierzehn aber noch nicht achtzehn Jahre alte Person wiedergegeben wird.
Die Tathandlungen
Das Gesetz (§§ 184b und c StGB) unterscheidet mehrere Tathandlungen im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornographie:
- Strafbar ist die Verbreitung und das öffentliche Zugänglichmachen des pornographischen Materials für die Allgemeinheit. Die Bilder, Videos müssen dazu einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden, z.B. indem sie frei zugänglich ins Internet gestellt werden.
- Unter Strafe steht es auch, einer anderen Person (also nicht der Allgemeinheit) einen kinder- oder jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehenwiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen. Wirklichkeitsnah sind z.B. realistische computergenerierte Darstellungen, nicht dagegen Comiczeichnungen o.ä.
- Strafbar macht sich auch, wer kinder- oder jugendpornographische Bilder, Videos usw. selbst herstellt, ohne sie weiterzugeben, wenn die Inhalte ein tatsächliches Geschehen abbilden.
- Ferner ist es strafbar, einen kinder- oder jugendpornographischen Inhalt zunächst nur anzubieten, zu bewerben, zu beziehen , um ihn später für die vorgenannten Tathandlungen zu verwenden.
Diese Vorschrift verlagert die Strafbarkeit quasi zeitlich nach vorne und erfasst schon Handlungen, die eine spätere Verbreitung, ein Zugänglichmachen usw. vorbereiten sollen. Der Täter muss dies also noch gar nicht getan haben.
- Unter Strafe steht außerdem auch der bloße Besitz kinder- oder jugendpornographischer Inhalte. Wer also Material, das ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abruft, sich den Besitz an einem solchen Inhalt verschafft (d.h. die Verfügungsgewalt erlangt) oder einen solchen Inhalt besitzt (d.h. ihn behält, aufbewahrt) macht sich ebenfalls strafbar. Dafür reicht es z.B. aus, wenn Kinder-/Jugendpornos aus dem Internet auf dem eigenen PC abspeichert werden.
2. Welche Strafen drohen bei Kinderpornographie?
Bei den meisten Tatvarianten droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Einige werden dagegen milder oder strenger bestraft:
- Auf den bloßen Besitz von Kinderpornographie (§ 184b Absatz 3) steht nur eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Ein geringeres Strafmaß (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) gilt auch, wenn der kinderpornographische Inhalt in den Fällen des Verbreitens/ des der Öffentlichkeit zugänglich Machens, des vorrätig Haltens, Anbieten usw. kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.
- Höhere Strafen sind nach § 184b Abs. 2 StGB dagegen vorgesehen, wenn der Täter gewerbsmäßig (d.h. Kinderpornographie dient als Einnahmequelle) oder als Mitglied einer Bande (d.h. mindestens zu dritt) handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Dann droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, sofern das kinderpornographische Material ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (d.h. echte Kinderpornographie ist oder zumindest täuschend echt wirkt).
3. Welche Strafen drohen bei Jugendpornographie?
Im Falle der Jugendpornographie liegen die Strafandrohungen insgesamt etwas niedriger. Sie betragen zumeist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Der bloße Besitz wird auch hier milder bestraft, d.h. nur mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
- Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (s.o.), so ist auch bei Jugendpornographie auf eine höhere Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
4. Wie sollten Sie sich als Beschuldigter verhalten?
Zu einem Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornographie kommt es oftmals infolge des Streamings einschlägiger Inhalte oder im Zusammenhang mit Cyberfahndungen zu Chats bei WhatsApp, Facebook, Instagram und ähnlichen Plattformen. Vielfach erfahren Sie davon erst durch die Strafanzeige, dass Sie polizeilich zu einer Vernehmung vorgeladen werden oder bei Ihnen eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird, bei der Datenträger, Bilder und andere Beweise beschlagnahmt werden sollen.
- Bewahren Sie die Ruhe und machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, machen Sie also keine Angaben zu den Anschuldigungen. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden!
- Rufen Sie mich umgehend an. Ich bin auf die Verteidigung beim Vorwurf von Sexualdelikten spezialisiert. Zunächst sage ich den Termin zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei ab, erkläre den Ermittlern gegenüber, dass ich Ihre Verteidigung übernehme und bespreche sodann mit Ihnen das weitere Vorgehen.
5. Wie gehe ich bei Ihrer Verteidigung vor?
Bei den Ermittlungsbehörden beantrage ich stets zuerst Akteneinsicht. Nur so kann ich mir einen Überblick verschaffen und eine effektive Verteidigungsstrategie für Sie ausarbeiten.
Beim Vorwurf der Kinder- oder Jugendpornographie gibt es mehrere Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung. Dazu gehören insbesondere folgende:
- Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um Kinder/Jugendliche handelt oder aber um nur kindlich wirkende oder kindlich zurechtgemachte erwachsene Personen.
- Zu prüfen ist auch, ob ein unbekleidetes Kind in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung bzw. sexuell aufreizend gezeigt wird oder ob es sich um eine neutrale Aufnahme handelt, weil das Kind zwar keine Kleidung trägt, aber z.B. einfach nur am Strand spielt. Dann liegt oft gar keine Pornographie vor.
- Handelt es sich tatsächlich um Kinder- oder Jugendpornographie, so muss dem Beschuldigten die Tathandlung nachzuweisen sein. Wurden bei ihm z.B. keine Datenspeicher mit einschlägigem Material o.ä. gefunden, sondern z.B. nur seine IP-Adresse ermittelt, so ist zu prüfen, ob auch andere Personen Zugriff haben und als Täter infrage kommen.
- Beim in der Praxis häufigsten Tatvorwurf, dem Besitz von Kinderpornographie, ist außerdem umstritten, ob sich der Beschuldigte bereits dadurch Besitz verschafft, dass kinderpornographische Inhalte automatisch im Cacheseines Browsers gespeichert wurden. Dann wäre die Tat bereits mit dem Aufruf und Betrachten einer einschlägigen Webseite, nicht erst mit dem aktiven Herunterladen usw., vollendet. Einige Gerichte vertreten diese Auffassung. Dagegen genügt es nach überwiegender Auffassung nicht, wenn durch Pop-Up-Fenster ohne Zutun des Nutzers Kinderpornographie auf seinem Bildschirm erscheint.
- Ferner muss der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt haben. Wer z.B. (erlaubte) Erwachsenenpornographie sucht und gar nicht bemerkt, dass ihm auch kinderpornographische Inhalte mit angezeigt werden, kann ggf. straffrei ausgehen.
Ich bin seit vielen Jahren als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main tätig und verfüge insbesondere über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts.
Durch mein hohes persönliches Engagement habe ich schon in zahlreichen Fällen einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage oder Therapieauflage erreichen können. Im Falle einer Verurteilung konnte ich vielfach eine Bewährungsstrafe bzw. eine möglichst milde Strafe, oft im Strafbefehlsverfahren unter Vermeidung einer mündlichen Verhandlung, erzielen. Rufen Sie an. Sie bekommen stets zeitnah einen Termin.