Im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Drogendelikten oder Sexualstraftaten kommt es nicht selten zu Hausdurchsuchungen. Diese finden oft unangekündigt und überraschend – bevorzugt in den frühen Morgenstunden – statt und sind für die Betroffenen meist ein Schock und eine Belastungsprobe: Plötzlich stehen Polizeibeamte vor der Tür und verlangen Zugang zu Ihren Wohn- oder Geschäftsräumen.
Wird die Wohnung durchsucht, so greift die Maßnahme auch stark in Ihre Privatsphäre ein. Die Ermittler verschaffen sich Zugang und Einblick in private und intime Lebensbereiche, die für Außenstehende normalerweise gar nicht zugänglich sind. Außerdem kann der Vorfall, wenn dieser z.B. von Nachbarn oder Vermietern beobachtet wird, rufschädigend und stigmatisierend wirken. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um den Vorwurf einer Sexualstraftat geht.
Da durch eine Hausdurchsuchung sowohl das private als auch das berufliche Leben extrem in Mitleidenschaft gezogen werden können, wird die Durchsuchungs-Situation von Betroffenen insgesamt meist als psychisch sehr belastend erlebt. Doch es gibt Hilfe und Sie brauchen sich nicht einschüchtern und schlichtweg alles klaglos über sich ergehen zu lassen.
Im Folgenden erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Hausdurchsuchungen erlaubt sind und wie Sie in dieser Situation als Betroffener reagieren sollten.
1. Wann ist eine Hausdurchsuchung erlaubt?
Hausdurchsuchungen sind in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Gerade bei der Durchsuchung von Privaträumen ist Artikel 13 des Grundgesetzes zu beachten, der die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt.
Die zuständigen Behörden haben sich bei Hausdurchsuchungen an die Vorschriften der §§ 102–110 der Strafprozessordnung (StPO) zu halten. Es müssen triftige Gründe für die Hausdurchsuchung vorliegen.
Wichtige Voraussetzung sind insbesondere, dass
- Sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig sind
- zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird
- ein Richter die Durchsuchung angeordnet hat; bei Gefahr im Verzug ggf. die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei).
- ein so genannter Durchsuchungsbeschluss existiert, der Ihnen vorgelegt werden muss
- Ihnen der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt gemacht wird
- Ihnen als Inhaber der zu durchsuchenden Räume ermöglicht wird, der Durchsuchung beizuwohnen.
Für Durchsuchungen zur Nachtzeit gelten noch weitergehende Einschränkungen (z.B. Verfolgung auf frischer Tat oder Gefahr im Verzug).
2. Was muss im Durchsuchungsbeschluss stehen?
Steht die Polizei bei Ihnen für eine Durchsuchung vor der Tür, so muss sie den besagten Durchsuchungsbeschluss (mit Datumsangabe und Unterschrift/Dienstsiegel der ausstellenden Behörde) vorweisen können.
In dem Beschluss muss angegeben werden,
- welche Straftat Ihnen vorgeworfen wird, und warum Sie dieser verdächtigt werden.
- welche Räumlichkeiten genau durchsucht werden sollen (das sog. „Durchsuchungsobjekt“). Ihre Personalien und Ihre Adresse müssen dabei korrekt angegeben sein. Schon hierbei können Fehler auftreten.
- nach was/welchen Beweismitteln bei Ihnen genau gesucht werden soll.
Was konkret gesucht wird, hängt vom Tatvorwurf ab:
- Bei Drogendelikten sind dies oft Betäubungsmittel, Verpackungsmaterial, Mischutensilien, aber auch größere Bargeldsummen, Chatverläufe, Adresslisten usw.
- Bei Sexualdelikten halten die Ermittler vor allem Ausschau nach Kleidung oder Gegenständen mit DNA-Spuren, Fotos oder Videos, Datenträgern mit illegalem Material, Social-Media-Kommunikation und Accounts usw.
3. Wie sollen Sie sich verhalten?
Oft ahnen Sie als Beschuldigter vorab nicht das Geringste von einer drohenden Hausdurchsuchung und werden mitunter auch erst durch diese überhaupt darauf aufmerksam, dass von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Das Auftauchen der Beamten trifft sie dann völlig unvermittelt.
- Nehmen Sie unbedingt zuerst Einsicht in den Durchsuchungsbeschluss und lesen Sie ihn in Ruhe und genau durch. Prüfen Sie, ob die vorgenannten Angaben korrekt und vollständig sind.
- Wenn irgend möglich, ziehen Sie einen Durchsuchungszeugen Bestehen Sie ggf. höflich aber bestimmt auf dessen Anwesenheit.
- Geben Sie auf Nachfrage Ihre Personalien
- Leisten Sie keinen Widerstand und reagieren Sie nicht aggressiv oder gereizt. Wer jetzt die Nerven verliert, der schneidet sich nur ins eigene Fleisch. Die Beamten zeigen dann möglicherweise ebenfalls stressbedingte Überreaktionen. Auch drohen ggf. eine Anzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte oder der Vorwurf von so genannten Verdunklungshandlungen. Letzteres kommt z.B. In Betracht, wenn Sie versuchen sollten, die Beamten bei der Durchsuchung zu behindern oder Gegenstände, Dokumente usw. vor ihnen zu verbergen bzw. wegzuschaffen.
- Wenn abzusehen ist, dass das Gesuchte ohnehin sehr schnell gefunden werden wird, kann es sogar sinnvoll sein, es freiwillig herauszugeben. So vermeiden Sie möglicherweise noch weitergehende, akribischere Durchsuchungen, die ggf. für Sie noch nachteiliger ausgehen könnten.
4. Wie wahren Sie Ihre Rechte?
Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger
Als Beschuldigter haben Sie nach § 137 StPO in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Rufen Sie mich deshalb umgehend an. Bestehen Sie notfalls der Polizei gegenüber auf diesem Anruf.
Ich erläutere Ihnen schon im Telefongespräch kurz Ihre Rechte und sage Ihnen, wie Sie sich sinnvollerweise verhalten sollten. Erforderlichenfalls spreche ich auch direkt mit der Polizei, um diese auf die Grenzen des rechtlich Zulässigen hinzuweisen.
Wenn nötig, komme ich auch direkt mit zur laufenden Durchsuchung hinzu, prüfe den Durchsuchungsbeschluss und kontrolliere die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Ermittler.
Ist es dafür bereits zu spät und die Durchsuchung hat schon stattgefunden, sollten Sie spätestens jetzt so zeitnah wie möglich anwaltlichen Rat einholen.
Machen Sie keine Angaben zur Sache
Eine rechtmäßige Durchsuchung müssen Sie zwar dulden. Sie brauchen sich aber nicht dadurch selbst zu belasten, dass Sie Fragen der Ermittler beantworten. Außer der Angabe Ihrer Personalien sollten Sie deshalb ohne anwaltlichen Rat keine Auskünfte erteilen. Verweigern Sie höflich aber bestimmt insbesondere Aussagen zu den Tatvorwürfen. Schweigen ist Ihr gutes Recht und oft die beste Verteidigungsstrategie.
Es hilft Ihnen in der Durchsuchungssituation auch nicht weiter, „Ihre Sicht der Dinge“ darlegen zu wollen. Ganz im Gegenteil: Dabei können Sie in all der Aufregung gravierende Fehler machen, d.h. überstürzt und unüberlegt Dinge sagen, die Ihnen später im Strafverfahren schaden und gegen Sie verwendet werden können.
Erfragen Sie zum Schluss Ihrerseits Namen und Kontaktdaten der Durchsuchungsbeamten und das Aktenzeichen des Falles und lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen. So kann ich mich später schneller über den Hergang informieren, Akteneinsicht nehmen und mich für Sie einsetzen.
Widersprechen Sie eventuellen Sicherstellungen
Sind die Beamten bei Ihnen fündig geworden, kann es sehr gut sein, dass sie Gegenstände, Dokumente oder Datenträger (z. B. Smartphones, Tablets oder Laptops) mitnehmen wollen. Dem können Sie sich dann nicht erfolgreich widersetzen. Rechtlos sind Sie deswegen aber nicht.
In Verwahrung oder in Beschlag genommene Gegenstände müssen von den Beamten genau verzeichnet und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. Ihnen als Betroffenem muss auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände ausgehändigt werden. Falls nichts Verdächtiges gefunden wurde, sollten Sie auch eine Bescheinigung hierüber verlangen.
Was die Durchsicht aufgefundener Papiere angeht, so steht diese grundsätzlich der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht bei Ihnen aufgefundener Papiere nur dann befugt, wenn Sie dies genehmigen. Andernfalls müssen die Beamten die Papiere in einem Umschlag, der in Ihrer Gegenwart mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abliefern. Entsprechendes gilt auch für elektronische Speichermedien.
5. Anwaltliche Hilfe nach der Durchsuchung
Auch im Nachfeld der Durchsuchung kann ich Ihnen noch wirkungsvoll helfen. Ich prüfe, ob die Durchsuchung rechtmäßig war, lege ggf. Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein und erwirke für Sie eine zügige Herausgabe sichergestellter Gegenstände, die für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Im Strafverfahren übernehme ich auch Ihre Verteidigung.
Nima Djafarian ist seit vielen Jahren als Strafverteidiger in Frankfurt am Main tätig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des BtMG und Drogenstrafrechts sowie des Sexualstrafrechts.
Mit hohem persönlichem Engagement hat er schon viele Hausdurchsuchungen begleitet und in zahlreichen Strafverfahren einen Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder eine möglichst milde Strafe erzielen können. Rufen Sie an. Bei Rechtsanwalt Djafarian bekommen Sie stets kurzfristig einen Termin.